In Deutschland müssen Fahrzeuge erst für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden, ehe sie den Parkplatz verlassen dürfen. Einige Papiere und auch eine gültige Versicherungsbestätigung sind dafür notwendig und das muss man bei der Kfz-Zulassung beachten. Das StVG (Straßenverkehrsgesetz) bestimmt, wann ein Fahrzeug zugelassen werden kann und der Fahrzeughalter muss sich an die für seinen Wohnsitz zuständige Behörde wenden.
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Folgen Unterlagen werden benötigt
Die Zulassungsbescheinigung Teil II, früher auch als Fahrzeugbrief bekannt, ist das wichtigste Dokument für eine Zulassung. Darin werden nicht nur fahrzeugrelevante Daten festgehalten, sondern auch die Halter eines Fahrzeugs lassen sich hier nachlesen. Anhand dieses Dokuments erstellt die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I, die früher auch als Fahrzeugschein bekannt war. In ihr werden die wichtigsten technischen Grundlagen aufgeführt, auf denen die Betriebserlaubnis beruht und auch Name und Anschrift des Halters werden hier vermerkt. Neben der Zulassungsbescheinigung benötigt die Behörde aber auch den Ausweis des Halters zu seiner Identifikation und die eBV einer Versicherung. Früher als Doppelkarte bekannt, reicht heute eine elektronische Versicherungsbestätigung, die der Versicherungsvertreter auch per Email versenden kann.
TÜV und AU müssen gültig sein
Damit ein Fahrzeug angemeldet werden kann, muss ein noch gültiger TÜV-Bericht vorliegen. Fahrzeuge, bei denen der TÜV abgelaufen ist, müssen erst zur Prüfung, ehe sie zugelassen werden können. Das würde aber bedeuten, dass Fahrzeuge ohne gültigen TÜV nicht bewegt werden dürfen und damit nicht zur Prüfstelle gefahren werden können. Der Gesetzgeber hat daher eine Ausnahmeregelung geschaffen, die das Fahren ohne gültiges Kennzeichen unter bestimmten Umständen zulassen. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, also auch die Fahrt zum TÜV, dürfen mit vorrübergehend stillgelegten Fahrzeugen gemacht werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vorliegt. Auch die Fahrt zur Anmeldung eines Fahrzeugs darf mit ungestempelten Kennzeichen erfolgen, wenn das Fahrzeug im auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk oder dem angrenzenden Bezirk bleibt.
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